Dienstag, 30.12.2025

Eltville regelt Feuerwerk zu Silvester und empfiehlt gemeinsames Abfeuern am Rhein

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Das Ordnungsamt der Stadt Eltville am Rhein hat Regeln für den Jahreswechsel 2025/2026 bekanntgegeben. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 sind demnach nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt und dürfen ausschließlich von volljährigen Personen abgebrannt werden. Zugleich gelten in mehreren Bereichen der Stadt und der Ortsteile weitreichende Verbote.

Ausgenommenes Feuerwerksverbot und betroffene Bereiche

Das Abbrennen von Feuerwerk ist in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen und Altenheimen verboten. Ebenso gilt das Verbot bei besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, etwa in der Altstadt und an Fachwerkhäusern. Konkret erstreckt sich das Verbot auf den Altstadtbereich der Kernstadt Eltville sowie in Erbach auf die Fläche von der Marktstraße über den Markt bis zur Albrechtstraße und weiter auf Neugasse, Friedrichstraße, Tannepädchen, Rheinstraße und Andreasgasse. In Hattenheim gilt das Verbot ab der Kornmarktstraße über den Marktplatz bis zum Ende am Bahnhofsplatz. Im Stadtteil Martinsthal umfasst das Verbot den Bereich des Lindenplatzes.

Sicherheitsappell nach früherem Großbrand

Hintergrund der Regelungen ist ein schwerer Brand in der Eltviller Altstadt, der in der Vergangenheit durch einen fehlgelenkten Feuerwerkskörper ausgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund bittet Bürgermeister Patrick Kunkel die Einwohnerinnen und Einwohner sowie Gäste, pyrotechnische Raketen und Effektartikel vorzugsweise im Rahmen einer gemeinsamen Silvesterfeier am Rheinufer zu zünden. Aus Sicherheitsgründen solle die Flugrichtung der Raketen in Richtung Rhein gewählt werden.

Verhaltensempfehlungen und Verkehrsregeln

Das Ordnungsamt erinnert daran, bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern die Sicherheitsangaben der Hersteller zu beachten, um Verletzungen zu vermeiden. Zudem wird darum gebeten, bestehende Halt und Parkverbote einzuhalten, damit Zufahrts- und Aufstellflächen für Rettungskräfte frei bleiben. Von der Verwendung pyrotechnischer Effekte mit ausschließlicher Knallwirkung, etwa Böllern oder Kanonenschlägen, sollte abgesehen werden. Der anfallende Abfall ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

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